§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Dorfverein Leiferde“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Leiferde der Stadt Braunschweig.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt im Anschluss den Zusatz „e. V.“.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde des Stadtteils Leiferde sowie die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. Die Bildung eines Bürgerforums, mit dessen Hilfe Leiferder Einwohnerinnen und Einwohner ihr Wissen und ihre Kenntnisse zur Verfügung stellen können (z. B. in Form von Kursangeboten, kreativen Projekten, Hilfsangeboten und Freizeitaktivitäten für Jugendliche und Senioren, dorfgeschichtliche Ausstellungen und Informationsblätter, usw.).
  2. Die Förderung bestehender und Schaffung neuer Begegnungsmöglichkeiten zwischen Jung und Alt.
  3. Die Vorbereitung und Durchführung sowie Unterstützung von Projekten zum Erhalt und zur Verbesserung der natürlichen Umgebung (z. B. durch Aktionen zur Müllbeseitigung oder Bepflanzungen).
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein erfüllt seine Aufgaben aus seinen Erträgen. Er kann, soweit dies erforderlich ist und den Vereinszwecken dient, Rücklagen gemäß § 62 der Abgabenordnung (AO) bilden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste oder
  • durch Ausschluss aus dem Verein.
  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme der/des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Vereinsdienst

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr an einer Vereinsveranstaltung unterstützend teilzunehmen. Die Veranstaltung soll der Erfüllung des Vereinszwecks oder allgemeiner Vereinsaufgaben dienen.
  3. Führt der Verein in einem Kalenderjahr keine Vereinsveranstaltung durch und fallen auch keine allgemeinen Vereinsaufgaben an, entfällt diese Verpflichtung.

§ 6 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • der/dem Schriftführerin
  • der/dem Kassenwartin
  • und einer ungeraden Anzahl, bis zu drei, Beisitzer*innen
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer der / des Ausgeschiedenen

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden oder von der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von vierzehn Tagen einzuhalten.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  3. Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei deren/dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende.
  4. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren, vom Sitzungsleiter zu unterschreiben und innerhalb von 14 Tagen per E-Mail an alle Vorstandsmitglieder zu versenden.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  6. Ausgaben von mehr als 150,00 EUR müssen vom Vorstand freigegeben werden.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  • Auswahl und Festlegung von Projekten und Veranstaltungen, die im Rahmen der Vereinsarbeit durchgeführt oder unterstützt werden sollen.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom dem/der 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/von dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine*n Leiter*in.
  2. Das Protokoll wird von der/von dem Schriftführer/in geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt die/der Versammlungsleiter*in eine/n Protokollführer*in.
  3. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die/Der Versammlungsleiter*in kann Gäste zulassen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder und ein Mitglied des Vorstands anwesend sind.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen / Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der/des Versammlungsleiterin/ers und der/des Protokollführerin/ers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  2. Die/Der Versammlungsleiter*in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Satzungsänderungen sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitglieder*innen können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitglieder*innen mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einladungsfrist von mindestens drei Tagen.

§ 15 Kassenprüfer

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer*in sowie eine/n bis zwei Stellvertreter*innen.
  2. Die Kassenprüfer*innen sind berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung sowie dem Vorstand zu berichten.
  3. Das Ergebnis der Prüfung ist der / dem 1. Vorsitzenden vor der Mitgliederversammlung durch ein Protokoll mitzuteilen.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinn*en. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten benötigt wird, der Stadt Braunschweig zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendarbeit im Stadtteil Braunschweig-Leiferde zu verwenden hat.

§ 17 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt werden.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die Mitgliederversammlung eine Regelung beschließen, die dem entspricht, was die Gründungsversammlung bei der Beschlussfassung über die Satzung beschlossen hätte, wenn dieser Punkt bedacht worden wäre.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.02.2020 verabschiedet und in der Mitgliederversammlung vom 11.11.2020 in geänderter Fassung genehmigt.

Folgende Personen waren bei der Mitgliederversammlung anwesend:

  • Armgart, Andre
  • Koring, Daniel (1. Vorsitzender)
  • Rettig, Thomas (Kassenwart)
  • Ruben, Katja (2. Vorsitzende)
  • Schwarz, Stefan (Schriftführer)

Braunschweig, Stadtteil Leiferde, den 11.11.2020